Regierung beschließt Paket für Wirte, Vereine & Blaulichtorganisationen

Eine Initiative der Bundesregierung für Österreichs Vereine, Wirte und Blaulichtorganisationen macht deren Leben einfacher, statt komplizierter. Damit kommt es einerseits zu Erleichterungen für die Gastronomen zum Beispiel bei der Mitarbeit von nahen Angehörigen oder der Registrierkassenpflicht. Zum anderen gibt es praktikable & unbürokratische Lösungen für Vereinsfeste sowie eine Lösung für die "kleinen Vereinsfeste" von unseren politischen Organisationen.

Die Initiative der Bundesregierung, die auf Seiten der ÖVP von Staatssekretär Mahrer und Finanzminister Schelling verhandelt wurde, hat zum Ziel ein faires Nebeneinander von Vereinsveranstaltungen und der Gastronomie zu ermöglichen. Damit bekennt sich die Regierung zum Vereinswesen in Österreich mit seinen rund 122.000 Vereinen und den 3,3 Mio. Freiwilligen und setzt gleichzeitig wichtige Akzente für die Gastwirte. Darum geht es konkret

Unbürokratische Lösungen für Vereine

Im Rahmen von kleinen Vereinsfesten ist künftig auch die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und Vereinen möglich, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für Vereine verloren gehen. Vereinfachung für unentgeltliche Mitarbeit bei Vereinsfesten: Für unentgeltliche tätige Vereinsmitglieder besteht keine Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht. Darüber hinaus gibt es keinen Verlust der steuerlichen Begünstigungen bei unentgeltlicher Mitarbeit vereinsfremder Personen. Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen, bei Öffnung an maximal 52 Tagen und einem Umsatz von bis zu 30.000 Euro pro Jahr. Ausweitung der Begünstigung für kleine Vereinsfeste: Das kleine Vereinsfest wird von derzeit 48 Stunden auf 72 Stunden ausgeweitet. Damit ergibt sich ein Gleichstand mit Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. den Feuerwehren. Feste von politischen Organisationen werden jenen von gemeinnützigen Vereinen/Feuerwehren gleichgestellt. Das heißt, es können an 72 Stunden im Jahr "kleine Feste" begünstigt durchgeführt werden. Umsätze sind bei politischen Parteien aber nur bis 15.000 Euro begünstigt, die Gewinne müssen dabei für gemeinnützige Zwecke bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.

Klarstellung in den Vereinsrichtlinien, dass Jugendarbeit und Teambuilding-Maßnahmen nicht schädlich sind für die Zwecke der Gemeinnützigkeit.

Unbürokratische Lösungen für Wirte

Die Mitarbeit naher Angehöriger wird vereinfacht. Für kurzfristig mitarbeitende Familienangehörige wie z.B. Eltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister muss keine Sozialversicherung gezahlt werden, solange die Mitarbeit unentgeltlich ist. Ausweitung der Kalte-Hände-Regelung: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten (z.B. Schneebar, Eisverkauf), sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Das gilt dann, wenn der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet (Kalte-Hände Regelung). Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten. Einfache und unbürokratische Anstellung von Aushilfskräften: Weniger Kosten für den Arbeitgeber, mehr Netto vom Brutto für die Aushilfskraft an bis zu 18 Tagen pro Jahr. Sozialversicherung wird pauschal abgeführt und die Aushilfe braucht keine Nachzahlung im nächsten Jahr entrichten. Alle anderen Steuern und Lohnnebenkosten entfallen. Bei 100 Euro Bruttolohn erspart sich der Wirt rund 10 Euro, die Aushilfe bekommt rund 25 Euro mehr als jetzt.

Zeitliche Verbesserung bei Feuerwehrfeste

Die Freiwilligen Feuerwehren konnten bisher an drei unterschiedlichen Tagen Feuerwehrfeste veranstalten, die einer steuerlichen Begünstigung unterliegen. Zukünftig können die Freiwilligen Feuerwehren ihre Feste mit einer Gesamtdauer von 72 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten. Das bedeutet etwa für den Feuerwehrheurigen, dass dieser beispielsweise zukünftig auch an 12 Tagen im Jahr (zu je 6 Stunden) stattfinden kann.